Was ist das TDDDG?
Das TDDDG steht für Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Es ist im Mai 2024 an die Stelle des bisherigen TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) getreten. Die Umbenennung erfolgte im Zuge des Digitale-Dienste-Gesetzes; inhaltlich blieben die für Websites entscheidenden Regelungen weitgehend gleich – insbesondere der bekannte § 25.
Das Gesetz setzt die europäische ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht um. Es ergänzt die DSGVO für den speziellen Bereich der elektronischen Kommunikation und des Zugriffs auf Endgeräte und geht der DSGVO in diesem Bereich als spezielleres Gesetz vor.
Der zentrale § 25 – Zugriff auf Endgeräte
Praktisch am wichtigsten ist § 25 TDDDG. Er regelt, dass die Speicherung von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers oder der Zugriff darauf grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung zulässig ist. Genau das ist die rechtliche Grundlage für das Cookie-Banner.
Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn:
- der Zugriff dem alleinigen Zweck der Übertragung einer Nachricht dient, oder
- der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter Dienst bereitgestellt werden kann.
Unter diese Ausnahme fallen etwa Warenkorb-, Login- oder Spracheinstellungs-Cookies. Analyse-, Marketing- und Retargeting-Cookies dagegen sind einwilligungspflichtig.
TDDDG und DSGVO im Zusammenspiel
TDDDG und DSGVO sind keine Alternativen, sondern greifen ineinander. Das TDDDG entscheidet, ob Sie für das Setzen eines Cookies eine Einwilligung brauchen. Liegt diese vor und werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, regelt anschließend die DSGVO, wie diese Daten weiterverarbeitet werden dürfen.
Für die Praxis heißt das: Cookie-Banner, Datenschutzerklärung und Verarbeitungsverzeichnis müssen zusammenpassen. Ich achte bei der Datenschutzberatung darauf, dass die § 25-Bewertung jedes Dienstes mit dem Banner und der eingesetzten Technik übereinstimmt.