Was ist eine Einwilligung?
Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO ist die ausdrückliche Zustimmung einer betroffenen Person, dass ihre Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke verarbeitet werden dürfen. Sie ist eine von sechs Rechtsgrundlagen und wird oft überschätzt: Sie ist nur dann erforderlich, wenn keine andere Grundlage greift.
Damit eine Einwilligung wirksam ist, muss sie freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich abgegeben werden. Eine vorangekreuzte Checkbox oder ein verstecktes Einverständnis in AGB erfüllt diese Anforderungen nicht.
Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung
Folgende Punkte müssen erfüllt sein:
- Freiwilligkeit: Es darf kein Zwang bestehen. Wird eine Leistung von einer nicht erforderlichen Einwilligung abhängig gemacht (Kopplungsverbot), ist sie in der Regel unwirksam.
- Bestimmtheit: Der Zweck muss klar benannt sein. Eine pauschale Zustimmung „zu allem" reicht nicht.
- Informiertheit: Die Person muss vorab wissen, wer die Daten zu welchem Zweck verarbeitet und dass sie widerrufen kann.
- Nachweisbarkeit: Der Verantwortliche muss belegen können, dass eine Einwilligung erteilt wurde (Art. 7 Abs. 1).
Für besondere Kategorien personenbezogener Daten ist sogar eine ausdrückliche Einwilligung nötig. Im Online-Bereich greifen zusätzlich die Vorgaben des TTDSG beim Cookie-Banner.
Widerruf und Nachweispflicht
Eine Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Wer also per Klick einwilligt, muss auch per Klick widerrufen können. Bis zum Widerruf bleibt die Verarbeitung rechtmäßig.
Weil die Einwilligung jederzeit entfallen kann, ist sie die instabilste Grundlage. Für dauerhafte Verarbeitungen sind Vertrag oder berechtigtes Interesse oft tragfähiger. Ich empfehle, Einwilligungen revisionssicher zu protokollieren – inklusive Zeitpunkt, Wortlaut und der Möglichkeit zum Widerruf.