Was bedeutet berechtigtes Interesse?
Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die flexibelste der sechs Rechtsgrundlagen. Sie erlaubt eine Verarbeitung, wenn der Verantwortliche oder ein Dritter ein berechtigtes Interesse verfolgt und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.
Anders als bei der Einwilligung ist hier keine Zustimmung nötig. Dafür trägt der Verantwortliche die Verantwortung, dass die Abwägung tatsächlich zu seinen Gunsten ausfällt – und das muss er belegen können.
Die dreistufige Interessenabwägung
Eine saubere Prüfung erfolgt in drei Schritten:
- Berechtigtes Interesse feststellen: Liegt ein rechtlich anerkanntes Interesse vor? Beispiele sind Direktwerbung gegenüber Bestandskunden, Betrugsprävention oder IT-Sicherheit.
- Erforderlichkeit prüfen: Ist die Verarbeitung zur Erreichung des Zwecks nötig, oder gibt es ein milderes Mittel? Hier greift der Grundsatz der Datenminimierung.
- Abwägung vornehmen: Überwiegen die Interessen des Verantwortlichen die Schutzinteressen und vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person?
Das Ergebnis dieser Prüfung sollte schriftlich festgehalten werden, am besten als eigenes Abwägungsdokument je Verarbeitung. Bei besonders risikoreichen Verarbeitungen kann zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.
Widerspruchsrecht beachten
Stützen Sie eine Verarbeitung auf das berechtigte Interesse, hat die betroffene Person nach Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht. Bei Direktwerbung ist dieser Widerspruch sogar unbedingt zu beachten – die Verarbeitung muss dann eingestellt werden. Über dieses Recht muss bereits in der Datenschutzerklärung deutlich informiert werden.
In der Praxis ist das berechtigte Interesse eine starke, aber begründungsintensive Grundlage. Ich unterstütze Mandanten dabei, belastbare Abwägungsdokumente zu erstellen, die auch einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde standhalten.