Was ist das Recht auf Löschung?
Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, oft als „Recht auf Vergessenwerden" bezeichnet, ist eines der bekanntesten Betroffenenrechte. Es verpflichtet den Verantwortlichen, Daten zu löschen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Anonymisierung: Werden Daten so verändert, dass kein Personenbezug mehr herstellbar ist, kann auch das eine zulässige Form der „Löschung" im Sinne der DSGVO sein.
Wann müssen Daten gelöscht werden?
Eine Löschpflicht besteht insbesondere, wenn:
- die Daten für ihren Zweck nicht mehr erforderlich sind (Grundsatz der Zweckbindung),
- eine Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Grundlage greift,
- die betroffene Person Widerspruch eingelegt hat und keine vorrangigen Gründe entgegenstehen,
- die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,
- eine rechtliche Verpflichtung zur Löschung besteht.
Die Löschung muss alle Kopien und Sicherungen umfassen. Wurden die Daten öffentlich gemacht, bestehen zusätzliche Informationspflichten gegenüber anderen Verantwortlichen, die die Daten verarbeiten.
Ausnahmen und das Löschkonzept
Das Recht auf Löschung gilt nicht uneingeschränkt. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa aus dem Steuer- oder Handelsrecht, müssen die Daten weiter aufbewahrt, aber für andere Zwecke gesperrt werden. Auch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen dürfen Daten zurückbehalten werden.
Diese Spannung zwischen Lösch- und Aufbewahrungspflicht lässt sich nur mit einem strukturierten Löschkonzept beherrschen, das Fristen je Datenart festlegt und automatisierte Löschroutinen definiert. Ich entwickle solche Konzepte gemeinsam mit meinen Mandanten, damit Löschungen nicht im Tagesgeschäft untergehen.