Welche Rechte haben betroffene Personen?
Die DSGVO räumt jeder Person, deren Daten verarbeitet werden, eine Reihe von Rechten ein. Diese stehen in den Artikeln 15 bis 22 und bilden das Herzstück des Datenschutzes: Sie geben Menschen die Kontrolle über ihre eigenen Daten zurück.
Jeder Verantwortliche muss organisatorisch sicherstellen, dass solche Anfragen erkannt, fristgerecht und vollständig beantwortet werden. Funktionierende Prozesse dafür sind ein zentrales Element eines guten Datenschutzkonzepts.
Die Rechte im Überblick
Die wichtigsten Betroffenenrechte sind:
- Auskunft (Art. 15): Welche Daten werden zu welchem Zweck verarbeitet? Details unter Auskunftsrecht.
- Berichtigung (Art. 16): Unrichtige Daten müssen korrigiert werden.
- Löschung (Art. 17): Das „Recht auf Vergessenwerden". Mehr unter Recht auf Löschung.
- Einschränkung (Art. 18): Die Verarbeitung wird vorübergehend gesperrt.
- Datenübertragbarkeit (Art. 20): Daten in einem gängigen Format mitnehmen.
- Widerspruch (Art. 21): Gegen Verarbeitungen auf Basis berechtigten Interesses oder zur Direktwerbung.
Fristen und Pflichten des Verantwortlichen
Anfragen müssen grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beantwortet werden (Art. 12 Abs. 3). Bei komplexen Anfragen ist eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate möglich, die der betroffenen Person aber innerhalb der ersten Frist mitgeteilt werden muss.
Die Auskunft ist in der Regel kostenlos. Vor der Beantwortung muss die Identität des Antragstellers zweifelsfrei geklärt werden, um Daten nicht an Unbefugte herauszugeben. Werden Anfragen nicht oder zu spät beantwortet, droht ein Bußgeld. Als externer Datenschutzbeauftragter richte ich für meine Mandanten klare Abläufe ein, damit kein Antrag verloren geht.