Glossar

Betroffenenrechte

Betroffenenrechte sind die Ansprüche, die Personen gegenüber datenverarbeitenden Stellen geltend machen können. Die DSGVO gewährt unter anderem Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch.

Welche Rechte haben betroffene Personen?

Die DSGVO räumt jeder Person, deren Daten verarbeitet werden, eine Reihe von Rechten ein. Diese stehen in den Artikeln 15 bis 22 und bilden das Herzstück des Datenschutzes: Sie geben Menschen die Kontrolle über ihre eigenen Daten zurück.

Jeder Verantwortliche muss organisatorisch sicherstellen, dass solche Anfragen erkannt, fristgerecht und vollständig beantwortet werden. Funktionierende Prozesse dafür sind ein zentrales Element eines guten Datenschutzkonzepts.

Die Rechte im Überblick

Die wichtigsten Betroffenenrechte sind:

  • Auskunft (Art. 15): Welche Daten werden zu welchem Zweck verarbeitet? Details unter Auskunftsrecht.
  • Berichtigung (Art. 16): Unrichtige Daten müssen korrigiert werden.
  • Löschung (Art. 17): Das „Recht auf Vergessenwerden". Mehr unter Recht auf Löschung.
  • Einschränkung (Art. 18): Die Verarbeitung wird vorübergehend gesperrt.
  • Datenübertragbarkeit (Art. 20): Daten in einem gängigen Format mitnehmen.
  • Widerspruch (Art. 21): Gegen Verarbeitungen auf Basis berechtigten Interesses oder zur Direktwerbung.

Fristen und Pflichten des Verantwortlichen

Anfragen müssen grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beantwortet werden (Art. 12 Abs. 3). Bei komplexen Anfragen ist eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate möglich, die der betroffenen Person aber innerhalb der ersten Frist mitgeteilt werden muss.

Die Auskunft ist in der Regel kostenlos. Vor der Beantwortung muss die Identität des Antragstellers zweifelsfrei geklärt werden, um Daten nicht an Unbefugte herauszugeben. Werden Anfragen nicht oder zu spät beantwortet, droht ein Bußgeld. Als externer Datenschutzbeauftragter richte ich für meine Mandanten klare Abläufe ein, damit kein Antrag verloren geht.

FAQ

Betroffenenrechte – häufige Fragen

Innerhalb welcher Frist muss ich auf eine Anfrage reagieren?

Grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats. Bei besonders komplexen Anfragen kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, worüber die Person rechtzeitig zu informieren ist.

Darf ich für eine Auskunft Geld verlangen?

In der Regel nicht. Die erste Auskunft ist kostenlos. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven, etwa häufig wiederholten Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden.

Wie stelle ich sicher, dass die Anfrage echt ist?

Vor der Beantwortung muss die Identität geklärt werden. Bei Zweifeln dürfen Sie zusätzliche Informationen anfordern, um die Daten nicht an Unbefugte herauszugeben.

Was passiert, wenn ich eine Anfrage ignoriere?

Die Person kann sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Verstöße gegen Betroffenenrechte können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

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