Was umfasst das Auskunftsrecht?
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist das wichtigste der Betroffenenrechte, weil es die Grundlage für alle weiteren Rechte bildet: Nur wer weiß, welche Daten über ihn verarbeitet werden, kann Berichtigung oder Löschung verlangen.
Auf Anfrage muss der Verantwortliche zunächst bestätigen, ob überhaupt Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, hat die Person Anspruch auf eine Kopie dieser Daten sowie auf umfassende Begleitinformationen.
Welche Informationen müssen Sie herausgeben?
Eine vollständige Auskunft nach Art. 15 enthält insbesondere:
- die Verarbeitungszwecke,
- die Kategorien der verarbeiteten Daten,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt werden,
- die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung,
- das Bestehen der Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung,
- das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde,
- die Herkunft der Daten, wenn sie nicht bei der Person erhoben wurden,
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung samt Profiling.
Eine sauber gepflegte Verarbeitungsübersicht erleichtert diese Auskunft erheblich, weil viele der geforderten Angaben dort bereits dokumentiert sind.
Frist, Kopie und Grenzen
Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos und innerhalb eines Monats zu erteilen. Die zur Verfügung zu stellende Kopie der Daten darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Sind etwa Daten Dritter betroffen, kann eine Schwärzung erforderlich sein.
Vor der Beantwortung muss die Identität des Antragstellers geprüft werden. In der Praxis sind Auskunftsersuchen anspruchsvoll, weil Daten oft über viele Systeme verstreut liegen. Ich unterstütze meine Mandanten dabei, einen wiederholbaren Prozess aufzusetzen, der jede Auskunft fristgerecht und vollständig macht.