Glossar

Auskunftsrecht (Art. 15)

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO erlaubt jeder Person zu erfahren, ob und welche ihrer Daten verarbeitet werden – inklusive Zwecken, Empfängern und Speicherdauer.

Was umfasst das Auskunftsrecht?

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist das wichtigste der Betroffenenrechte, weil es die Grundlage für alle weiteren Rechte bildet: Nur wer weiß, welche Daten über ihn verarbeitet werden, kann Berichtigung oder Löschung verlangen.

Auf Anfrage muss der Verantwortliche zunächst bestätigen, ob überhaupt Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, hat die Person Anspruch auf eine Kopie dieser Daten sowie auf umfassende Begleitinformationen.

Welche Informationen müssen Sie herausgeben?

Eine vollständige Auskunft nach Art. 15 enthält insbesondere:

  • die Verarbeitungszwecke,
  • die Kategorien der verarbeiteten Daten,
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt werden,
  • die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung,
  • das Bestehen der Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung,
  • das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde,
  • die Herkunft der Daten, wenn sie nicht bei der Person erhoben wurden,
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung samt Profiling.

Eine sauber gepflegte Verarbeitungsübersicht erleichtert diese Auskunft erheblich, weil viele der geforderten Angaben dort bereits dokumentiert sind.

Frist, Kopie und Grenzen

Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos und innerhalb eines Monats zu erteilen. Die zur Verfügung zu stellende Kopie der Daten darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Sind etwa Daten Dritter betroffen, kann eine Schwärzung erforderlich sein.

Vor der Beantwortung muss die Identität des Antragstellers geprüft werden. In der Praxis sind Auskunftsersuchen anspruchsvoll, weil Daten oft über viele Systeme verstreut liegen. Ich unterstütze meine Mandanten dabei, einen wiederholbaren Prozess aufzusetzen, der jede Auskunft fristgerecht und vollständig macht.

FAQ

Auskunftsrecht (Art. 15) – häufige Fragen

Muss ich eine Kopie aller gespeicherten Daten herausgeben?

Ja, die Person hat Anspruch auf eine Kopie der zu ihr verarbeiteten Daten. Rechte Dritter dürfen dadurch aber nicht verletzt werden, weshalb gegebenenfalls Schwärzungen nötig sind.

Welche Frist gilt für eine Auskunft?

Grundsätzlich ein Monat ab Eingang der Anfrage. Bei besonders komplexen oder zahlreichen Anfragen ist eine Verlängerung um bis zu zwei Monate möglich, sofern Sie die Person rechtzeitig informieren.

Darf ich eine Auskunft verweigern?

Nur in Ausnahmefällen, etwa bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen oder wenn überwiegende Rechte Dritter entgegenstehen. Die Verweigerung müssen Sie begründen.

Wie prüfe ich die Identität des Antragstellers?

Bei berechtigten Zweifeln dürfen Sie zusätzliche Informationen zur Identitätsbestätigung anfordern. Ziel ist, Daten nicht versehentlich an Unbefugte herauszugeben.

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